Hauptinhalt zeigen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Kai­ro­s­Blue Spaces / KairosRed:

Cowor­king Spaces, Bespre­chungs­räu­me, Event 1 und Event 2

I. Gel­tungs­be­reich

Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (“Bedin­gun­gen”) gel­ten für alle Ver­trä­ge zwi­schen Kai­ro­s­Blue Asset Manage­ment GmbH (“Kai­ro­s­Blue”), bzw. Kai­ros Real Estate Deve­lo­p­ment GmbH („Kai­ro­s­Red“) und dem jewei­li­gen Kun­den (“Kun­de”, alle gemein­sam auch als Par­tei­en” bezeich­net) über Cowor­king Spaces, Bespre­chungs­räu­me sowie für.die als Event 1 und Event 2 bezeich­ne­ten Berei­che und für alle damit zusam­men­hän­gen­den Leis­tun­gen und Lieferungen.

2. KairosBlue/​KairosRed behält sich das Recht vor, die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen jeder­zeit zu ver­än­dern. Die jeweils gül­ti­ge Fas­sung kann auf www​.kai​ro​s​blue​.eu abge­ru­fen werden.

3. Kun­den” kön­nen aus­schließ­lich Unter­neh­mer i.S.d. § 14 BGB sein.

4. Geschäfts­be­din­gun­gen des jewei­li­gen Ver­trags­part­ners oder Drit­ter fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn KairosBlue/​KairosRed ihrer Gel­tung nicht im Ein­zel­fall geson­dert wider­spricht. Selbst wenn KairosBlue/​KairosRed auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder eines Drit­ten ent­hält, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jener Geschäftsbedingungen.

II. Ver­trags­ge­gen­stand

1. All­ge­mei­ne Rege­lun­gen für Cowor­king Spaces, Bespre­chungs­räu­me, Event 1 und Event 2 (gemein­sam nach­fol­gend auch Räum­lich­kei­ten” genannt)

a) KairosBlue/​KairosRed räumt dem Kun­den die Mög­lich­keit ein, die Cowor­king Spaces und hier­in ggf. befind­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de zur aus­schließ­li­chen Nut­zung als Büro gegen Ent­gelt (“Ser­vice­grund­ge­bühr”) zu nutzen. 

b) KairosBlue/​KairosRed räumt dem Kun­den die Mög­lich­keit ein, die Bespre­chungs­räu­me zur aus­schließ­li­chen Nut­zung als Kon­fe­renz­räu­me gegen Ser­vice­grund­ge­bühr” zu nut­zen. Die Bespre­chungs­räu­me sind mit einer für Büro- und bespre­chungs­zwe­cke geeig­ne­ten Grund­aus­stat­tung ver­se­hen und wer­den dem Kun­den in einem für die­se Zwe­cke taug­li­chem Zustand übergeben.

c) KairosBlue/​KairosRed räumt dem Kun­den die Mög­lich­keit ein, die Event 1 und/​oder Event 2 Räum­lich­kei­ten zur aus­schließ­li­chen Nut­zung als Ver­an­stal­tungs­flä­che gegen ““Ser­vice­grund­ge­bühr zu nutzen. 

d) Die Über­las­sung bestimm­ter, über die Grund­aus­stat­tung hin­aus­ge­hen­der Aus­stat­tungs­ge­gen­stän­de und/​oder Leis­tun­gen ist nicht geschul­det, es sei denn, sie ist zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en aus­drück­lich mit­tels ander­wei­ti­ger Ver­ein­ba­rung vereinbart.

e) KairosBlue/​KairosRed ver­pflich­tet sich, den Kun­den die gebuch­ten Räum­lich­kei­ten in dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang an dem ver­ein­bar­ten Stand­ort bereit­zu­stel­len. KairosBlue/​KairosRed behält sich grund­sätz­lich das Recht vor, dem Kun­den ande­re als die gebuch­ten Räum­lich­kei­ten zuzu­wei­sen oder die zuge­wie­se­nen Räum­lich­kei­ten durch ande­re Räum­lich­kei­ten von ange­mes­se­ner, ent­spre­chen­der Grö­ße aus­zu­tau­schen oder die Nut­zung in Aus­nah­me­fäl­len ein­zu­schrän­ken oder zu unter­sa­gen. Als Aus­nah­me­fäl­le gel­ten bei­spiels­wei­se Instand­hal­tungs­ar­bei­ten oder Son­der­ver­an­stal­tun­gen. Dem Kun­den ste­hen aus der ver­hin­der­ten Raum­nut­zung kei­ne Ansprü­che zu. Die bereits ent­rich­te­te Ser­vice­grund­ge­bühr wird zurückerstattet.

f) Die vom Kun­den zu zah­len­de Ser­vice­grund­ge­bühr umfasst die Ver­gü­tung für die Nut­zung der ver­ein­bar­ten Räum­lich­kei­ten und der All­ge­mein­flä­chen und die gesam­ten anfal­len­den Neben­kos­ten (ver­brauchs­ab­hän­gig und verbrauchsunabhängig).

2. Beson­de­re Rege­lun­gen für Cowor­king Spaces und Besprechungsräume 

a) KairosBlue/​KairosRed ist berech­tigt, bei Ver­trags­schluss eine Aktivierungsgebühr zu erhe­ben. Die­se Aktivierungsgebühr deckt die Ver­wal­tungs­kos­ten für den Onboar­ding-Pro­zess und die Kon­to­ein­rich­tung des Kun­den ab. Die Akti­vie­rungs­ge­bühr wird in jeder loka­len Ser­vice­ver­ein­ba­rung festgelegt.

b) KairosBlue/​KairosRed räumt dem Kun­den und den durch ihn benann­ten Mit­ar­bei­tern (“Ein­zel­nut­zer”) die Mög­lich­keit ein, die Räum­lich­kei­ten zu den übli­chen Geschäfts­zei­ten ohne zeit­li­che Ein­schrän­kun­gen auf Grund­la­ge der ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen zu nut­zen. Hier­für darf der Kun­de die ihm aus­ge­ge­be­nen Zugangs­be­rech­ti­gun­gen an die Ein­zel­nut­zer wei­ter­ge­ben. Trotz sorg­fäl­ti­ger Pla­nung kann KairosBlue/​KairosRed kei­ne Gewähr für die Ver­füg­bar­keit von Sitz­ge­le­gen­hei­ten oder fes­ten Plät­zen an jedem Stand­ort zu jeder Zeit gewäh­ren. Als übli­che Geschäfts­zei­ten gel­ten für die Cowor­king Spaces und die Bespre­chungs­räu­me Mon­tag bis Frei­tag, 08:30 bis 18:00 Uhr.

c) Der Kun­de hat einen Admi­nis­tra­tor für die Steue­rung der kun­den­in­ter­nen Pro­zes­se zu benen­nen, ins­be­son­de­re für die Regis­trie­rung, An- und Abmel­dung von Ein­zel­nut­zern und die Ver­tei­lung der Zugangs­be­rech­ti­gun­gen an sei­ne Ein­zel­nut­zer. Eine Hin­zu­bu­chung wei­te­rer Kon­tin­gen­te bzw. Neu­an­le­gung wei­te­rer Ein­zel­nut­zer ist jeweils zum Ers­ten eines Monats mög­lich; eine ent­spre­chen­de Abmel­dung jeweils zum Letz­ten eines Monats.

d) Die Zugangs­be­rech­ti­gun­gen sind nicht über­trag­bar. KairosBlue/​KairosRed behält sich Zugangs­kon­trol­len aus­drück­lich vor. Die Kun­den sind berech­tigt, in ange­mes­se­nem Umfang einen ihm bzw. einem Ein­zel­nut­zer des betref­fen­den Kun­den per­sön­lich bekann­ten Gast mit in die Bespre­chungs­räu­me zu neh­men. Dem Ein­zel­nut­zer ist es jedoch nicht gestat­tet, regel­mä­ßig ein- und den­sel­ben Gast mit­zu­neh­men oder sonst fak­tisch eine nicht ver­ein­bar­te Dop­pel­nut­zung zu ermög­li­chen. Bei schuld­haf­ter Zuwi­der­hand­lung ist KairosBlue/​KairosRed berech­tigt, dem Kun­den die durch die unbe­rech­tig­te Nut­zung ent­ste­hen­den Kos­ten in Rech­nung zu stel­len. Der Kun­de steht inso­weit für ein Fehl­ver­hal­ten sei­ner Ein­zel­nut­zer und der mit­ge­brach­ten Gäs­te ein.

e) Dem Kun­den ist bekannt, dass die Räum­lich­kei­ten weder kli­ma­ti­siert noch mecha­nisch belüf­tet sind. Es kann daher im Som­mer zu Auf­hei­zun­gen der Räum­lich­kei­ten kom­men, auch über eine Raum­tem­pe­ra­tur von 26°C hin­aus. Eine sol­che Auf­hei­zung stellt kei­nen Man­gel der Räum­lich­kei­ten dar. Ins­be­son­de­re schul­det KairosBlue/​KairosRed nicht die Ein­hal­tung der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung, der Arbeits­stät­ten­richt­li­nie oder ande­rer arbeits­recht­li­cher oder den Geschäfts­be­trieb des Kun­den sonst betref­fen­der Vor­ga­ben. Der Kun­de bestä­tigt dies hier­mit ausdrücklich.

f) Kon­kur­renz- und/​oder Sor­ti­ments­schutz wird von KairosBlue/​KairosRed nicht gewährt.

3. Eine ent­gelt­li­che oder unent­gelt­li­che Nut­zungs­über­las­sung der Räum­lich­kei­ten durch den Kun­den an Drit­te ist nicht gestat­tet, es sei denn KairosBlue/​KairosRed stimmt einer sol­chen vor­ab expli­zit schrift­lich zu.

III. Geld­wä­sche­prü­fung

Soweit KairosBlue/​KairosRed nach dem Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) zur Iden­ti­fi­zie­rung des Ver­trags­part­ners, des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten und zur Fest­stel­lung des Sta­tus als poli­tisch expo­nier­te Per­son im Sin­ne des GwG ver­pflich­tet ist, wird der Kun­de KairosBlue/​KairosRed unver­züg­lich die not­wen­di­gen Unter­la­gen und sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen zu einer ord­nungs­ge­mä­ßen Iden­ti­fi­zie­rung bzw. Fest­stel­lung zur Ver­fü­gung stel­len. Die­se Ver­pflich­tung gilt auch, sobald und soweit sich der wirt­schaft­lich Berech­tig­te des Kun­den bzw. des­sen Sta­tus als poli­tisch expo­nier­te Per­son ändert. Die­se Ver­ein­ba­rung ist grund­le­gend für das Zustan­de­kom­men des Vertragsverhältnisses.

IV. Zah­lun­gen

1. Die Ser­vice­grund­ge­bühr berech­net sich anhand des ent­spre­chen­den Stun­den- bzw. Tages­sat­zes und der ver­ein­bar­ten Nut­zungs­dau­er zzgl. etwa­iger sons­ti­ger Ser­vice­ge­büh­ren und Entgelte.

2. Soweit nichts Abwei­chen­des mit dem Kun­den ver­ein­bart ist, gel­ten fol­gen­de Zahlungsbedingungen: 

  • Die Ser­vice­grund­ge­bühr sowie das Ent­gelt für alle wei­te­ren Leis­tun­gen von KairosBlue/​KairosRed, deren Ver­gü­tung bei Ver­trags­schluss der Höhe nach fest­steht, ist spä­tes­tens bis zum drit­ten Werk­tag eines Monats im Vor­aus für die­sen Monat zu ent­rich­ten; ansons­ten sind die­se min­des­tens 72 Stun­den vor dem ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn fäl­lig und zu zahlen; 
  • das Ent­gelt für ver­brauchs­ab­hän­gig zu ver­gü­ten­den Leis­tun­gen oder sol­che, deren Ver­gü­tung aus ande­ren Grün­den bei Ver­trags­schluss noch nicht fest­steht, ist bei Ver­trags­en­de fäl­lig; etwa­ige Nach­zah­lun­gen, die der Kun­de wegen Über­schrei­tung der Nut­zungs­dau­er oder der Per­so­nen­zahl oder aus ande­ren Grün­den zu leis­ten hat, sind bei Ver­trags­en­de zahlbar.

3. Die Abrech­nung erfolgt jeweils mit dem zum Zeit­punkt der Aus­füh­rung der Leis­tung gül­ti­gen Mehrwertsteuersatz.

4. KairosBlue/​KairosRed ist ins­be­son­de­re bei Ver­trä­gen über die Event 1 und Event 2‑Räumlichkeiten berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung zu ver­lan­gen, deren Höhe und Fäl­lig­keit im Ver­trag fest­ge­legt werden.

5. KairosBlue/​KairosRed stellt dem Kun­den die jeweils zu zah­len­den Beträ­ge in Rech­nung, und zwar: 

  • vor Ver­trags­be­ginn fäl­li­ge Beträ­ge mit der Buchungs­be­stä­ti­gung; und
  • bei Ver­trags­en­de fäl­li­ge Beträ­ge mit sepa­ra­ter Rech­nung. Die Rech­nungs­be­trä­ge sind ohne jeden Abzug durch Über­wei­sung auf das von KairosBlue/​KairosRed ange­ge­be­ne Bank­kon­to oder in bar gegen Quit­tung zu bezah­len, sofern nicht eine ande­re Zah­lungs­wei­se ver­ein­bart ist. Maß­ge­bend für das Datum der Zah­lung ist der Ein­gang bei KairosBlue/​KairosRed.

6. Ser­vice­kos­ten für zusätz­li­che Ser­vices stellt KairosBlue/​KairosRed dem Kun­den jeweils für den abge­lau­fe­nen Monat in Rech­nung. Soweit nicht Prei­se für Ser­vices mit dem Kun­den im Ein­zel­nen ver­han­delt sind, fin­det die jeweils gül­ti­ge Ser­vice­preis­lis­te Anwen­dung. Die Ser­vice­kos­ten sind inner­halb von zehn Tagen nach Erhalt der betref­fen­den Rech­nung zahlbar.

7. Ab Ver­zugs­ein­tritt ist KairosBlue/​KairosRed berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen gel­tend zu machen sowie die gesetz­li­che pau­scha­le Mahn­ge­bühr in Höhe von der­zeit EUR 40,00 zu erhe­ben. Die­se Pau­scha­le ist auf einen geschul­de­ten Scha­dens­er­satz anzu­rech­nen, soweit der Scha­den in Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung begrün­det ist.

V. Über­ga­be der Räumlichkeiten

Bei der Über­ga­be an den Kun­den wer­den die Par­tei­en ein Über­ga­be­pro­to­koll erstel­len. Das Über­ga­be­pro­to­koll ist von bei­den Par­tei­en zu unter­zeich­nen und mit dem Datum der Über­ga­be zu ver­se­hen. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, an dem Ter­min teil­zu­neh­men. In das Über­ga­be­pro­to­koll sind der Zustand der Räum­lich­kei­ten und ggf. des Inven­tars sowie etwa fest­ge­stell­te Schä­den und Män­gel auf­zu­neh­men. Sofern im Über­ga­be­pro­to­koll nichts Gegen­tei­li­ges ver­merkt ist, erkennt der Kun­de die Räum­lich­kei­ten als ver­trags­ge­mäß, bezugs­fer­tig, unbe­schä­digt und für sei­ne Zwe­cke ohne Ein­schrän­kung geeig­net an, es sei denn, es han­delt sich um ver­deck­te Mängel.

VI. Haf­tung von KairosBlue/​KairosRed

1. KairosBlue/​KairosRed haftet

a) dem Grun­de nach bei jeder schuld­haf­ten Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (wobei der Begriff der wesent­li­chen Ver­trags­pflicht abs­trakt eine sol­che Pflicht bezeich­net, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung die jeweils ande­re Par­tei regel­mä­ßig ver­trau­en darf), wobei die Haf­tung bei Ver­mö­gens- und Sach­schä­den auf die Höhe des typi­scher­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­dens begrenzt ist. 

b) Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung von KairosBlue/​KairosRed für anfäng­li­che Män­gel gemäß § 536BGB wird ausgeschlossen.

2. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung von KairosBlue/​KairosRed ist ausgeschlossen.

VII. Benut­zung der Räum­lich­kei­ten und Ver­hal­tens­pflich­ten des Kunden

1. Der Kun­de darf die Räum­lich­kei­ten nur zu dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zweck benutzen. 

2. Das Recht zur Nut­zung der Räum­lich­kei­ten ist auf die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Per­so­nen­zahl beschränkt. Über­steigt die Anzahl der Per­so­nen, die sich auf Ver­an­las­sung des Kun­den (gleich­zei­tig oder nach­ein­an­der) in den Räum­lich­kei­ten auf­hal­ten, die ver­trag­li­che ver­ein­bar­te Per­so­nen­zahl, so ist der Kun­de ver­pflich­tet, KairosBlue/​KairosRed hier­über umge­hend unauf­ge­for­dert zu informieren.

3. Bei Über­schrei­tung der ver­trag­li­chen Nut­zungs­zeit erhöht sich die Ser­vice­grund­ge­bühr für alle Leis­tun­gen, deren Prei­se abhän­gig von der Nut­zungs­dau­er berech­net wer­den, für jede ange­fan­ge­ne Vier­tel­stun­de der Nut­zung vor ursprüng­lich ver­ein­bar­tem Nut­zungs­dau­er um ein Vier­tel des der ver­trag­li­chen Ver­gü­tungs­ab­re­de zugrun­de­lie­gen­den Stun­den­prei­ses. Bei Über­schrei­tung der ver­trag­li­chen Per­so­nen­zahl erhöht sich das Ent­gelt für alle Leis­tun­gen, deren Prei­se abhän­gig von der Anzahl der Per­so­nen berech­net wer­den, die sich auf Ver­an­las­sung des Kun­den gleich­zei­tig oder nach­ein­an­der in den Miet­räu­men auf­hal­ten, im Ver­hält­nis der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten zur tat­säch­li­chen Personenzahl.

4. Die Nut­zung der Räum­lich­kei­ten zum Betrieb eines mit KairosBlue/​KairosRed kon­kur­rie­ren­den Geschäf­tes ist untersagt.

5. Der Kun­de darf die Adres­se der Räum­lich­kei­ten als eige­ne Fir­men­adres­se nur nach schrift­li­cher Zustim­mung durch KairosBlue/​KairosRed verwenden.

6. Der Kun­de hat die Räum­lich­kei­ten und das Inven­tar pfleg­lich zu behan­deln. Etwa­ige Beschä­di­gun­gen hat der Kun­de KairosBlue/​KairosRed unver­züg­lich anzu­zei­gen. Der Kun­de haf­tet für alle über die ver­trags­ge­mä­ße Abnut­zung hin­aus­ge­hen­de Schä­den, die durch ihn, sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen und Drit­te, die auf Ver­an­las­sung des Kun­den Räum­lich­kei­ten oder Inven­tar nut­zen, ver­ur­sacht werden.

7. Der Kun­de hat alle Hand­lun­gen zu unter­las­sen, die dem Kai­ro­s­Blue/­Kai­ro­s­Red-Stand­ort oder dem Inven­tar abträg­lich sein oder dem Ruf von KairosBlue/​KairosRed scha­den könn­ten. Der Kun­de hat auf ein anspre­chen­des Erschei­nungs­bild sei­ner Räum­lich­kei­ten zu achten.

8. Der Kun­de darf kei­ne eige­nen Kaf­fee­ma­schi­nen, Öfen, Mikro­wel­len, Kocher oder ähn­li­che elek­tri­sche Gerä­te in den ihm über­las­se­nen Räum­lich­kei­ten anschlie­ßen. Der Kun­de hat kein Recht, bau­li­che Ver­än­de­run­gen durchzuführen.

9. Sämt­li­che vom Kun­den in den Cowor­king Spaces und/​oder Bespre­chungs­räu­me benutz­ten elek­tri­schen Gerä­te sowie dazu­ge­hö­ri­ge Tei­le (auch Kabel- /​Steckverbindungen) müs­sen zur Ver­mei­dung etwa­iger Schä­den den gesetz­li­chen Sicher­heits­be­stim­mun­gen für die Ener­gie­ver­tei­lung an Büro­ar­beits­plät­zen entsprechen.

10. Der Kun­de ist für die von ihm in die Räum­lich­kei­ten mit­ge­brach­ten Gegen­stän­de, Unter­la­gen und Daten ver­ant­wort­lich. Dies gilt sowohl für abschließ­ba­re Räum­lich­kei­ten als auch für All­ge­mein­flä­chen. Im eige­nen Inter­es­se hat der Kun­de mit­ge­brach­te Gegen­ge­stän­de, ins­be­son­de­re Wert­sa­chen, sowie Unter­la­gen und Daten vor unbe­fug­tem Zugriff durch Drit­te zu schüt­zen. KairosBlue/​KairosRed haf­tet inso­weit nicht für Ver­lust, Dieb­stahl und Beschä­di­gung die­ser Gegen­stän­de, oder für Unter­la­gen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters, eines lei­ten­den Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen von KairosBlue/​KairosRed zurück­zu­füh­ren ist. Vom Kun­den mit­ge­brach­te Gegen­stän­de sind nicht über KairosBlue/​KairosRed ver­si­chert. Der Kun­de wird ggf. selbst für eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung sor­gen, um Risi­ken hin­sicht­lich der Beschä­di­gung der Gegen­stän­de oder Betriebs­un­ter­bre­chung abzusichern.

11. Der Kun­de darf kei­ne ver­derb­li­chen, schäd­li­chen oder gefähr­li­che Mate­ria­li­en in die Räum­lich­kei­ten mit­brin­gen oder dort anlie­fern lassen.

12. Das Mit­brin­gen von Haus­tie­ren ist nicht gestattet.

VIII. Inter­net­nut­zung

1. Falls KairosBlue/​KairosRed dem Kun­den einen Zugang zum Inter­net bereit­stellt, ist der Kun­de für Hand­lun­gen im Rah­men der Inter­net­nut­zung allein ver­ant­wort­lich. Er unter­liegt bei der Abfra­ge, Spei­che­rung, Über­mitt­lung, Ver­brei­tung und Dar­stel­lung bestimm­ter Inhal­te gesetz­li­chen, ins­be­son­de­re urhe­ber­recht­li­chen Beschrän­kun­gen. Der Kun­de wird dafür sor­gen, dass er und sämt­li­che Per­so­nen (insb. Ein­zel­nut­zer und Gäs­te), die auf sei­ne Ver­an­las­sung hin den von KairosBlue/​KairosRed zur Ver­fü­gung gestell­ten Zugang zum Inter­net nut­zen, hier­über infor­miert wer­den, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu beach­ten und ins­be­son­de­re das rechts­wid­ri­ge Kopie­ren, Ver­brei­ten oder Her­un­ter­la­den von urhe­ber­recht­lich geschütz­tem Mate­ri­al unter­las­sen. Soll­te KairosBlue/​KairosRed wegen eines Ver­sto­ßes gegen vor­ste­hen­de Bestim­mun­gen oder gesetz­li­che Vor­schrif­ten von Drit­ten in Anspruch genom­men wer­den, ins­be­son­de­re bei den The­men Urhe­ber­recht und per­sön­li­chen Daten­schutz (DSGVO), so wird der Kun­de KairosBlue/​KairosRed inso­weit frei­stel­len. Das gilt ins­be­son­de­re für urhe­ber­recht­li­che und daten­schutz­recht­li­che Verstöße.

2. Der von KairosBlue/​KairosRed zur Ver­fü­gung gestell­te Zugang zum Inter­net wird von einem exter­nen Pro­vi­der betrie­ben. KairosBlue/​KairosRed hat daher auf zeit­li­che Ver­füg­bar­keit und ver­füg­ba­re Band­brei­te kei­nen Ein­fluss. Dem Kun­den ist bewusst, dass es auf­grund von War­tun­gen oder tech­ni­schen Schwie­rig­kei­ten zu zeit­wei­ser Nicht­ver­füg­bar­keit und ver­min­der­ter Band­brei­te kom­men kann.

3. KairosBlue/​KairosRed wird in sei­nem haus­ei­ge­nen Netz im jähr­li­chen Mit­tel eine Ver­füg­bar­keit von ca. 97% bereit­stel­len. Von der Berech­nung der Ver­füg­bar­keit aus­ge­nom­men sind Stö­run­gen, die ihre Ursa­che nicht in dem Netz von KairosBlue/​KairosRed und sei­ner Schnitt­stel­len zu Net­zen Drit­ter haben (z.B. höhe­re Gewalt, Aus­fall Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze Drit­ter, etc.) und auch nicht ander­wei­tig von KairosBlue/​KairosRed zu ver­tre­ten sind.

4. Der Kun­de wird dafür sor­gen, dass er für den Fall der Nicht­ver­füg­bar­keit oder nicht aus­rei­chen­der Band­brei­te eine Back-Up-Lösung bereit hält (z.B. Zugang zu einem mobi­len Netz), damit Schä­den beim Kun­den durch die Nicht­ver­füg­bar­keit oder nicht aus­rei­chen­de Band­brei­te ver­hin­dert werden.

5. Dem Kun­den ist bewusst, dass die ins­ge­samt zur Ver­fü­gung ste­hen­de Band­brei­te begrenzt ist. Um allen Kun­den ein ord­nungs­ge­mä­ßes Arbei­ten zu ermög­li­chen, wird der Kun­de den von KairosBlue/​KairosRed zur Ver­fü­gung gestell­ten Zugang zum Inter­net nur für geschäft­li­che Zwe­cke nut­zen. Das Strea­men, der Down­load oder der Upload von Musik, Fil­men, Live-Streams etc. ist zu unter­las­sen. Soll­te die geschäft­li­che Tätig­keit des Kun­den ein sol­ches Strea­men, den Down­load oder Upload sol­cher Daten not­wen­dig machen, ist der Kun­de ver­pflich­tet, vor­her mit KairosBlue/​KairosRed eine Lösung abzu­stim­men (z.B. das Buchen einer für den Kun­den reser­vier­ten Band­brei­te), die den ande­ren Kun­den ein ord­nungs­ge­mä­ßes Arbei­ten mit dem Inter­net­zu­gang ermöglicht.

IX. Benut­zung der Räum­lich­kei­ten oder des Inven­tars durch Dritte

1. Der Kun­de ist zur gan­zen oder teil­wei­sen Über­las­sung oder Gebrauchs­ge­wäh­rung der Räum­lich­kei­ten oder des Inven­tars an Drit­te ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung von KairosBlue/​KairosRed nicht berechtigt.

2. Der Kun­de haf­tet für Schä­den, die durch oder auf Ver­an­las­sung des Kun­den in die Räum­lich­kei­ten gelang­te Drit­te ver­ur­sacht wurden.

3. Der Kun­de hat die über­las­se­nen Räum­lich­kei­ten vor Zugriff durch Drit­te sowie ihm über­las­se­ne Schlüs­sel und Zugangs­kar­ten vor Ver­lust und Dieb­stahl zu schüt­zen. Zutritts­kar­ten dür­fen Drit­ten nicht über­ge­ben oder zugäng­lich gemacht wer­den, wenn dies nicht vor­her mit KairosBlue/​KairosRed ver­ein­bart ist. Bei Ver­lust einer Zugangs­be­rech­ti­gung erhebt KairosBlue/​KairosRed eine Ser­vice­pau­scha­le von EUR 25,00.

X. Betre­ten der Räum­lich­kei­ten durch KairosBlue/​KairosRed

KairosBlue/​KairosRed ist berech­tigt, die Räum­lich­kei­ten wäh­rend der übli­chen Geschäfts­zei­ten, bei Gefahr im Ver­zug zu jeder Tages- und Nacht­zeit, zu betre­ten. KairosBlue/​KairosRed nimmt dabei auf den Geschäfts­be­trieb des Kun­den größt­mög­li­che Rück­sicht und wird in aller Regel den Kun­den recht­zei­tig vor­her hier­über informieren.

XI. Bau­li­che Ver­än­de­run­gen, Renovierungsmaßnahmen

KairosBlue/​KairosRed ist berech­tigt, Bau- und Reno­vie­rungs­maß­nah­men durch­zu­füh­ren, die zur Erhal­tung oder zur Ver­bes­se­rung der über­las­se­nen Räum­lich­kei­ten und der gemein­schaft­lich genutz­ten Flä­chen (All­ge­mein­flä­chen) sowohl im Innen- als auch im Außen­be­reich ange­mes­sen sind. KairosBlue/​KairosRed wird sicher­stel­len, dass der­ar­ti­ge Maß­nah­men mit dem Kun­den ein­ver­nehm­lich abge­stimmt und nicht zur Unzeit erfol­gen werden.

XII. Haus­ord­nung

Die Haus­ord­nung regelt wei­te­re Ver­hal­tens­pflich­ten des Kun­den und ist Bestand­teil des zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­nen Ver­trags. Der Kun­de hat sei­ne Ein­zel­nut­zer und die mit­ge­brach­ten Gäs­te auf die Ein­hal­tung der Haus­ord­nung zu ver­pflich­ten und steht für deren Nicht­be­ach­tung ein.

XIII. Rück­tritt und Stor­nie­rung bei Ver­trä­gen über Event-Räumlichkeiten

1. Bei Ver­trä­gen über die Event 1 und Event 2‑Räumlichkeiten gilt Folgendes:

a) Wird die Vor­aus­zah­lung auch nach Ver­strei­chen einer von KairosBlue/​KairosRed gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet, ist KairosBlue/​KairosRed zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.

b) Soweit der Kun­de Soweit der Kun­de vor Ver­trags­be­ginn den Ver­trag ganz oder teil­wei­se stor­niert, hat er die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ser­vice­grund­ge­bühr zu 50 % als Aus­fall­ver­gü­tung zu zah­len: Bei einer Stor­nie­rung von 30 – 7 Tage vor Ver­trags­be­ginn sind 50 % der Ser­vice­grund­ge­bühr als Aus­fall­ver­gü­tung zu zah­len. Bei einer Stor­nie­rung unter 7 Tage vor Ver­trags­be­ginn sind 100 % der Ser­vice­grund­ge­bühr als Aus­fall­ver­gü­tung und 30% auf Klein­tei­le wie Mode­ra­to­ren­kof­fer, Schreib­blö­cke u.ä. zu zah­len. Auf­wen­dun­gen, die KairosBlue/​KairosRed im Hin­blick auf die Erbrin­gung über die Bereit­stel­lung der Räum­lich­kei­ten hin­aus­ge­hen­der Leis­tun­gen (z.B. Cate­ring) im Zeit­punkt der Stor­nie­rung getä­tigt hat, sind vom Kun­den zu erstatten.

2. Bei Ver­trä­gen über Cowor­king Spaces und Mee­ting Räu­me gilt Folgendes:

a) Wird die Vor­aus­zah­lung auch nach Ver­strei­chen einer von KairosBlue/​KairosRed gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet, ist KairosBlue/​KairosRed zum Rücktritt vom Ver­trag berechtigt. 

b) Bei einer Stor­nie­rung von 30 — 14 Tage vor Ver­trags­be­ginn sind 30 % der Servicegrundgebühr als Ausfallvergütung zu zahlen. 

c) Bei einer Stor­nie­rung von 14 — 7 Tage vor Ver­trags­be­ginn sind 50 % der Servicegrundgebühr als Ausfallvergütung zu zahlen. 

d) Bei einer Stor­nie­rung 7 — 3 Tage vor Ver­trags­be­ginn sind 80 % und unter 3 Tagen vor Ver­trags­be­ginn sind 100 % der Servicegrundgebühr und Klein­tei­le als Ausfallvergütung zu zah­len. Auf­wen­dun­gen, die KairosBlue/​KairosRed im Hin­blick auf die Erbrin­gung über die Bereit­stel­lung der Räumlichkeiten hin­aus­ge­hen­der Leis­tun­gen (z.B. Cate­ring) im Zeit­punkt der Stor­nie­rung getätigt hat, sind vom Kun­den zu erstatten. 

3. Rück­tritt und Stor­nie­rung bedür­fen der Textform.

4. Bei Ver­trä­gen über Cowor­king Spaces und Bespre­chungs­räu­me besteht kein Stor­nie­rungs­recht des Kunden.

XIV. Kün­di­gung, Scha­dens­er­satz bei außer­or­dent­li­cher Kün­di­gung durch KairosBlue/​KairosRed

1. Soweit im Ver­trag nicht eine fes­te Lauf­zeit ohne ordent­li­che Kün­di­gungs­mög­lich­keit ver­ein­bart ist, ist der Ver­trag von bei­den Par­tei­en mit einer Frist von drei Mona­ten ordent­lich künd­bar. Die Kün­di­gungs­frist beginnt frü­hes­tens mit Beginn der Lauf­zeit des Vertrags.

2. Bei­de Par­tei­en kön­nen den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund außer­or­dent­lich frist­los kün­di­gen. Ein wich­ti­ger Grund für KairosBlue/​KaiorsRed liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der Kunde

a) für zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Ter­mi­ne mit der Ent­rich­tung der Ser­vice­grund­ge­bühr oder eines nicht uner­heb­li­chen Teils die­ser in Ver­zug ist;

b) in einem Zeit­raum, der sich über mehr als zwei Ter­mi­ne erstreckt, mit der Ent­rich­tung der Ser­vice­grund­ge­bühr in Höhe eines Betrags in Ver­zug ist, der die Ser­vice­grund­ge­bühr für zwei Ter­mi­ne erreicht;

c) wie­der­holt in Ver­zug mit der Zah­lung ande­rer Ser­vice­kos­ten kommt und trotz Abmah­nung und Set­zen einer ange­mes­se­nen Frist die Zah­lung nicht unver­züg­lich nachholt;

d) der Kun­de die Rech­te von KairosBlue/​KairosRed dadurch in erheb­li­chem Maße ver­letzt, dass er die Räum­lich­kei­ten oder das Inven­tar durch Ver­nach­läs­si­gung der ihm oblie­gen­den Sorg­falt erheb­lich gefähr­det oder unbe­fugt einem Drit­ten über­lässt; oder der Kun­de oder ein Drit­ter, der sich mit Erlaub­nis des Kun­den in die Räum­lich­kei­ten auf­hält, die­se in einer Art und Wei­se nutzt die mit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Nut­zung nicht kom­pa­ti­bel ist und die­ses Ver­hal­ten trotz einer ent­spre­chen­den Mah­nung sei­tens KairosBlue/​KairosRed fortsetzt.

e) Der Kun­de oder ein Drit­ter, der sich mit Erlaub­nis des Kun­den in die Räum­lich­kei­ten auf­hält, ein Ver­hal­ten an den Tag legt, das nach begrün­de­ter Auf­fas­sung von KairosBlue/​KairosRed eine umge­hen­de Ver­trags­be­en­di­gung erfor­der­lich macht.

f) Der Kun­de sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt und dar­aus Schä­den ent­ste­hen, die nicht beho­ben wer­den kön­nen, oder der Kun­den nicht inner­halb von 14 Tagen nach ent­spre­chen­der Frist­set­zung durch KairosBlue/​KairosRed mit der Scha­dens­be­sei­ti­gung begon­nen hat.

g) sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht nach III. auch nach vor­he­ri­ger Abmah­nung und ange­mes­se­ner Frist­set­zung ver­letzt, indem er KairosBlue/​KairosRed nicht die erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen für sei­ne Iden­ti­fi­zie­rung und die des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten sowie die Infor­ma­tio­nen zur Abklä­rung des Sta­tus als poli­tisch expo­nier­te Per­son zur Ver­fü­gung stellt, Ände­run­gen nicht unver­züg­lich anzeigt oder unrich­ti­ge Anga­ben macht.

h) der Kun­de insol­vent oder zah­lungs­un­fä­hig gewor­den ist.

3. Kün­digt KairosBlue/​KairosRed den Ver­trag außer­or­dent­lich wegen einer schuld­haf­ten Pflicht­ver­let­zung des Kun­den, ist der Kun­de wei­ter­hin zur Ent­rich­tung der ver­ein­bar­ten Ser­vice­grund­ge­bühr für den Zeit­raum ver­pflich­tet, für den der Ver­trag ohne außer­or­dent­li­che Kün­di­gung bestan­den hät­te. Der Kun­de haf­tet inso­weit ins­be­son­de­re für den Scha­den, den KairosBlue/​KairosRed dadurch erlei­det, dass die Räum­lich­kei­ten nach dem Aus­zug des Kun­den leer ste­hen oder unter­halb der mit dem Kun­den ver­ein­bar­ten Ser­vice­ge­bühr und/​oder ‑kos­ten über­las­sen wer­den müssen.

4. Jede Kün­di­gung des Ver­trags bedarf der Schrift­form, wobei eine Kün­di­gung per unter­schie­be­nem Fax oder durch Über­sen­dung eines unter­schrie­be­nen ein­ge­scann­ten Doku­ments per E‑Mail aus­rei­chend ist.

XV. Been­di­gung des Vertrags

1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, nach Been­di­gung des Ver­trags die genutz­ten Räum­lich­kei­ten und das Inven­tar in man­gel­frei­em und gebrauchs­fä­hi­gem Zustand zurück­zu­ge­ben. Sämt­li­che von ihm ein­ge­brach­te Gegen­stän­de sind zu ent­fer­nen und der bei der Über­ga­be der Räum­lich­kei­ten bestehen­de Zustand ist wie­der­her­zu­stel­len. Sicht­ba­re Gebrauchs­spu­ren und Beschä­di­gun­gen an Böden, Boden­be­lä­gen, Wän­den oder Inven­tar wird KairosBlue/​KairosRed auf Kos­ten des Kun­den zzgl. einer ange­mes­se­nen Hand­lings­pau­scha­le von min­des­tens 15% der für die Besei­ti­gung ent­ste­hen­den Kos­ten besei­ti­gen; die Hand­lings­pau­scha­le ent­fällt oder ver­rin­gert sich, wenn der Kun­de gerin­ge­re Kos­ten nach­wei­sen kann. Der Kun­de hat die ent­spre­chen­den Kos­ten inner­halb von sie­ben Tagen nach Über­sen­dung der Rech­nung durch KairosBlue/​KairosRed zu zahlen.

2. Beim Aus­zug muss der Kun­de sämt­li­che ihm über­las­se­ne und auch selbst gefer­tig­te Schlüs­sel, Zutritts­kar­ten etc. zurück­ge­ben. Andern­falls ist KairosBlue/​KairosRed berech­tigt, auf Kos­ten des Kun­den neue Schlös­ser und Siche­rungs­an­la­gen ein­bau­en zu lassen.

3. KairosBlue/​KairosRed kann zurück­ge­las­se­ne Gegen­stän­de auf Kos­ten des Kun­den ein­la­gern, wenn sie trotz Auf­for­de­rung nicht ent­fernt wer­den. Nach 14 Tagen ist KairosBlue/​KairosRed befugt, die Gegen­stän­de auf Kos­ten des Kun­den zu verwerten.

XVI. Vor­steu­er­ab­zug

1. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die Räum­lich­kei­ten aus­schließ­lich für Umsät­ze zu ver­wen­den, die den Vor­steu­er­ab­zug bei ihm nicht aus­schlie­ßen. Der Kun­de ver­pflich­tet sich wei­ter­hin, KairosBlue/​KairosRed stets auf jeder­zei­ti­ge Anfor­de­rung unver­züg­lich die­je­ni­gen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len, die es KairosBlue/​KairosRed ermög­li­chen, ihren Nach­weis­pflich­ten gemäß § 9 Abs. 2 UStG über die Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung des Kun­den gegen­über den Finanz­be­hör­den nach­zu­kom­men. KairosBlue/​KairosRed kann ins­be­son­de­re vom Kun­den die Vor­la­ge der­je­ni­gen Unter­la­gen und/​oder Erklä­run­gen ver­lan­gen, die die zustän­di­gen Finanz­be­hör­den ver­lan­gen. Der Kun­de ver­si­chert, dass er wäh­rend der Dau­er des Ver­trags­ver­hält­nis­ses KairosBlue/​KairosRed unver­züg­lich anzei­gen wird, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr vor­lie­gen, die ihn zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen. Soll­ten sich bei dem Kun­den oder dar­über hin­aus Umstän­de erge­ben oder im Rah­men einer steu­er­li­chen Außen­prü­fung von den Finanz­be­hör­den ange­nom­men wer­den, die die Zuläs­sig­keit der Umsatz­steu­er­op­ti­on von KairosBlue/​KairosRed betref­fen, ist der Kun­de ver­pflich­tet, KairosBlue/​KairosRed auch hier­über unver­züg­lich zu informieren. 

2. Soweit und solan­ge die Finanz­be­hör­den bezüg­lich des Begriffs der aus­schließ­li­chen” Ver­wen­dung für Umsät­ze, die den Vor­steu­er­ab­zug nicht aus­schlie­ßen, eine unschäd­li­che Baga­tell­gren­ze anwen­den, ist durch die­se Baga­tell­gren­ze zugleich der Aus­schließ­lich­keits­be­griff in den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen begrenzt (sie­he hier­zu Abschn. 9.2 Abs. 3 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

3. Soll­te der Kun­de gegen die Ver­pflich­tung aus die­ser Klau­sel ver­sto­ßen, hat der Kun­de KairosBlue/​KairosRed alle durch den Weg­fall der Opti­on zur Umsatz­steu­er­pflicht des Ser­vice­ver­tra­ges ent­ste­hen­den Schä­den, ins­be­son­de­re die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit von Vor­steu­er bei KairosBlue/​KairosRed oder Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tun­gen von KairosBlue/​KairosRed gegen­über sei­nen Ver­trags­part­nern, zu erset­zen. Soweit sich inner­halb des Berich­ti­gungs­zeit­raums gem. § 15a UStG für KairosBlue/​KairosRed die Mög­lich­keit der Umsatz­steu­er­op­ti­on wie­der ergibt, wird KairosBlue/​KairosRed dem Kun­den einen bereits aus­ge­gli­che­nen Scha­den auf­grund der Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit der Vor­steu­er oder sons­ti­ger Schä­den wie­der erstat­ten, wenn und soweit er wie­der antei­lig zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Ansprü­che von KairosBlue/​KairosRed gegen den Kun­den aus die­ser Klau­sel ver­jäh­ren mit Ablauf von sechs (6) Jah­ren nach Been­di­gung die­ses Ver­trags. Soll­te der Kun­de sei­ner Infor­ma­ti­ons­pflicht aus die­ser Klau­sel nicht genü­gen, ver­län­gert sich die Ver­jäh­rungs­frist wegen aller Ansprü­che, die auf Umstän­den beru­hen, über die KairosBlue/​KairosRed pflicht­wid­rig vom Kun­den bzw. Sub­kun­den nicht infor­miert wor­den ist, auf zehn (10) Jah­re. Unge­ach­tet der vor­ge­nann­ten Ver­jäh­rungs­fris­ten ver­jäh­ren Ansprü­che von KairosBlue/​KairosRed gegen den Kun­den aus die­ser Klau­sel jedoch nicht vor Ablauf von sechs (6) Mona­ten nach Ein­tritt der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung des betref­fen­den Verwaltungsaktes.

XVII. Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tungs­recht, Minderung

1. Gegen­über Zah­lungs­an­sprü­chen von KairosBlue/​KairosRed kann der Kun­de nur auf­rech­nen, wenn die zur Auf­rech­nung gestell­te For­de­rung des Kun­den unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist. Eine Auf­rech­nung mit der geleis­te­ten Sicher­heits­leis­tung wäh­rend der Dau­er des Ser­vice­ver­tra­ges ist aus­ge­schlos­sen. Glei­ches gilt für die Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts durch den Kunden.

2. Der Kun­de ist zu einer Min­de­rung der lau­fen­den Ser­vice­grund­ge­bühr nur berech­tigt, wenn die Min­de­rung dem Grun­de und der Höhe nach unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

3. Das Recht des Kun­den, etwa­ige Ansprü­che auf Rück­zah­lung min­de­rungs­be­dingt über­zahl­ter Ser­vice- oder Ser­vice­grund­ge­büh­ren oder sons­ti­ge Ansprü­che gegen KairosBlue/​KairosRed geson­dert gel­tend zu machen, wird durch vor­ste­hen­de Rege­lun­gen nicht berührt.

XVIII. Sicher­heits­leis­tung

1. KairosBlue/​KairosRed ist berech­tigt, für die Über­las­sung der Räum­lich­kei­ten die Zah­lung einer Sicher­heits­leis­tung zu verlangen.

2. Die Sicher­heits­leis­tung dient der Absi­che­rung sämt­li­cher For­de­run­gen von KairosBlue/​KairosRed gegen den Kun­den aus und im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ver­hält­nis und sei­ner Been­di­gung (ein­schließ­lich etwa­iger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten von KairosBlue/​KairosRed o.ä.) und kann mit sol­chen For­de­run­gen ver­rech­net wer­den. Der Kun­de wird die Sicher­heits­leis­tung auf das von KairosBlue/​KairosRed benann­te Kon­to über­wei­sen. Gut­ha­ben­zin­sen wer­den nicht gezahlt.

3. Anstel­le der Zah­lung der Sicher­heit kann der Kun­de die Sicher­heit auch durch die Gestel­lung einer unwi­der­ruf­li­chen, unbe­fris­te­ten und selbst­schuld­ne­ri­schen Bürg­schaft einer deut­schen Groß­bank oder Spar­kas­se auf ers­tes Anfor­dern leis­ten, wobei das Geld­in­sti­tut auf das Hin­ter­le­gungs­recht bei Gericht eben­so ver­zich­ten muss wie auf die Ein­re­den der Anfech­tung, der Auf­rech­nung (aus­ge­nom­men die Auf­rech­nung mit unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen) sowie der Vor­aus­kla­ge gemäß §§ 770, 771 BGB.

4. Der Kun­de erhält die Sicher­heits­leis­tung inner­halb von 2 Wochen nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und Räu­mung der Räum­lich­kei­ten zurück, soweit Ansprü­che von KairosBlue/​KairosRed gegen den Kun­den weder bestehen noch zu erwar­ten sind.

5. Nimmt KairosBlue/​KairosRed wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit die Sicher­heits­leis­tung in Anspruch, hat der Kun­de sie unver­züg­lich wie­der bis zur ver­ein­bar­ten Höhe auf­zu­fül­len. Ändern sich die Ser­vice­grund­ge­bühr oder der Umsatz­steu­er­satz, kann KairosBlue/​KairosRed ver­lan­gen, dass der Kun­de die Sicher­heits­leis­tung ent­spre­chend anpasst.

XIX. Schluss­be­stim­mun­gen

1. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag Köln. Es gilt deut­sches Recht.

2. Neben­ab­re­den, Ände­run­gen, Ergän­zun­gen und Auf­he­bung des Ver­tra­ges müs­sen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Das Glei­che gilt für Zusa­gen, Zustim­mun­gen, Ver­zich­te sowie Ver­glei­che aller Art. Das Schrift­form­erfor­der­nis kann münd­lich nicht abbe­dun­gen wer­den. Die­se Rege­lung gilt nicht, soweit der Kun­de nach Ver­trags­schluss wei­te­re Ser­vice­leis­tun­gen hin­zu­be­stellt. Die­se wer­den – eine ent­spre­chen­de Eini­gung zwi­schen den Par­tei­en vor­aus­ge­setzt – ins­be­son­de­re ohne Auf­trags­be­stä­ti­gung Vertragsbestandteil.

3. KairosBlue/​KairosRed behält es sich vor, die­se Bedin­gun­gen zu ändern, soweit dies für den Kun­den nicht unzu­mut­bar ist. Dies ist der Fall bei weni­ger gewich­ti­gen Bestim­mun­gen die­ser Bedin­gun­gen, sofern die­se Ände­rung nicht zu einer Umge­stal­tung des Ver­trags­ge­fü­ges ins­ge­samt führt. Zu den gewich­ti­gen Bestim­mun­gen gehö­ren ins­be­son­de­re Rege­lun­gen, die die Art und den Umfang der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, die Lauf­zeit und die Kün­di­gung des Ver­tra­ges betref­fen. Der Kun­de wird über die Ände­rung recht­zei­tig benachrichtigt. 

4. Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den, wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. 

Stand der AGB: 12.12.2022